Statuten

STATUTEN DES ARTILLERIE-OFFIZIERS-VEREINS BASEL (AOV) 1877

PRÄAMBEL

Der Artillerie-Offiziers-Verein Basel (AOV) wurde am 24. 4. 1877 unter dem Namen „Verein Baslerischer Artillerieoffiziere“ gegründet und übernahm damals die kantonale Instruktorenkasse und die Artilleriekasse als sogenanntes Stiftungsvermögen. Um allen schweizerischen Artillerieoffizieren den Beitritt zu ermöglichen, erfolgte am 6. 12. 1924 eine entsprechende Statutenänderung, verbunden mit der Umbenennung des Vereins in „Artillerie-Offiziers-Verein Basel“

Bei seiner Gründung übernahm der Verein die Artilleriebibliothek, die 1893 der allgemeinen Militärbibliothek der Offiziersgesellschaft Basel-Stadt und 1896 mit dieser zusammen der öffentlichen Bibliothek der Universität Basel zur Betreuung übergeben wurde. Schließlich ging sie im Jahre 1943 in das Eigentum der Stiftung Militärbibliothek über. Dieser entrichtet der AOV Basel einen jährlichen Beitrag; dadurch sichert er seinen Mitgliedern dauernd das Recht der unentgeltlichen Benützung der Militärbibliothek und hat Anspruch auf einen Sitz im Stiftungsrat.

I.           NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1: Name und Sitz

1Unter dem Namen „Artillerie-Offiziers-Verein Basel“ (AOV Basel) besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne der Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2Der Verein ist zugleich auch Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG).

Art. 2: Zweck

1Der Verein hat zum Zweck:

  1. a) Den Korpsgeist ehemaliger und eingeteilter Artillerioffizieren des Landes zu erhalten und sich mit allgemeinen militärischen, insbesondere artilleristischen Fragen zu befassen,
  2. b) die außerdienstliche Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern,
  3. c) die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen,
  4. d) das Stiftungsvermögen zu verwalten.

2Der Verein arbeitet bei der Erfüllung seines Zweckes mit den regionalen Of­fiziersgesellschaften zusammen.

3Um seinen Zweck zu erreichen, kann der Verein Vorträge, Diskussionsabende, und andere Anlässe einberufen und bietet dabei seinen Mitgliedern die Möglichkeit zur Teilnahme und zum Austausch.

II.         MITGLIEDSCHAFT

Art. 3: Beitrittsvoraussetzungen

1Jeder schweizerische Artillerieoffizier sowie jeder Offizier, der in der Waffengattung der Artillerie eingeteilt ist, kann Mitglied werden. Die einmal erworbene Mitgliedschaft bleibt auch bei allfälliger Umteilung in eine andere Waffengattung oder bei Entlassung aus der Wehrpflicht bestehen.

2Die Kommission kann mit anderen Offiziersgesellschaften Vereinbarungen über Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften treffen.

3Jedes Mitglied anerkennt mit dem Eintritt in den Verein diese Statuten als für sich verbindlich.

Art. 4: Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Kommission zusammen mit den an der jährlichen Barbarafeier anwesenden Mitgliedern. Aufnahmegesuche bedingen der persönlichen Empfehlung eines Mitglieds oder eines schriftlichen Antrags gegenüber der Kommission.

Art. 5: Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag der Kommission durch Vereinsbeschluß jeder schweizerische Offizier ernannt werden, der sich um den Verein oder die Belange der Artillerie besonders verdient gemacht hat.

Art. 6: Freimitgliedschaft

Die Kommission kann in begründeten Fällen die Freimitgliedschaft gewähren. Der Entscheid zur Freimitgliedschaft muss innerhalb der an der Mitgliederversammlung gewählten Kommission einstimmig erfolgen.

Art. 7:  Austritt und Ausschluss

1Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter schriftlicher Anzeige an den Prä­sidenten möglich, sofern die Pflichten für das laufende Vereinsjahr erfüllt sind. Diese umfassen insbesondere die Einzahlung der jährlichen Mitgliedschaftsgebühr.

2Ein Ausschluss aus dem Verein ist unter ausreichender Prüfung der Kommission jederzeit möglich. Bleibt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung des Mitgliederbeitrags schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

III.       ORGANE

Art. 8: Struktur

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) die Kommission (Vorstand),
  3. c) die Revisionsstelle.

Art. 9: Mitgliederversammlung

1Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich anfangs Dezember anlässlich der Barbarafeier statt. Sie behandelt insbesondere:

  1. Protokoll der letzten Generalversammlung.
  2. Jahresbericht des Präsidenten.
  3. Berichte des Kassiers und der Revisionsstelle.
  4. Décharge der Kommission.
  5. Wahl der Kommission und der Revisionsstelle.
  6. Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Vereinsjahr.

3Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Art. 10: Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von der Kommission einberufen werden. Ferner kann ein Quorum von einem Fünftel aller Mitglieder durch schriftliches Begehren unter Nennung der Traktanden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche alsdann innert drei Monaten abzuhalten ist.

Art. 11: Einladung zur Mitgliederversammlung

Zu den Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

Art. 12: Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen schlägt der Präsident der Versammlung den Ab­stimmungsmodus vor. Es entscheidet immer das einfache Mehr der abgegebenen gül­tigen Stimmen, unter Vorbehalt von Art. 13 und 22.

Art. 13: Statutenänderungen

Statutenänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

Art. 14: Kommission (Vorstand)

Die Kommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern:

1 Präsident,

1 Statthalter,

1 Aktuar,

1 Kassier,

1-3 Beisitzer.

Art. 15: Wahl der Kommission (Vorstand) und Tätigkeit

1Die Mitgliederversammlung wählt die Kommission, zuerst den Präsidenten und dann die anderen Mitglieder gesamthaft oder einzeln. Die Kommission konstituiert sich selbständig und nimmt jeweils für das laufende Vereinsjahr die Chargenverteilung gemäß Art. 14 anlässlich der unterjährig stattfindenden Kommissionssitzungen vor.

2Die Amtsdauer der Funktionsträger beträgt ein Jahr; eine Wiederwahl ist zulässig.

3Eine Ämterkumulation ist möglich.

4Die Kommission ist ehrenamtlich tätig.

5Sofern kein Kommissionsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem (elektronischen) Zirkularweg (insbesondere E-Mail) gültig.

Art. 16: Tätigkeiten der Kommission

1Die Kommission ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, organisiert die Tätigkeit des Vereins, regelt die Vertretung des Vereins nach außen und bestimmt den Delegierten des AOV Basel im Stiftungsrat der Militärbibliothek.

2Die Kommission hält nach Bedarf unterjährige Sitzungen ab. Werden signifikante Finanzentscheide vorgeschlagen oder getroffen, ist ein Protokoll zu führen.

Art. 17: Beschlussfähigkeit der Kommission

1Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kommissions­mitglieder anwesend ist.

2Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr zustande.

Art. 18: Die Revisionsstelle

1Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle, bestehend aus mindestens einem Revisor.

2Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins, erstattet der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht und stellt gleichzeitig Antrag über die Genehmigung der Rechnung und Décharge-Erteilung an den Kassier.

3Die Amtszeit der Revisionsstelle beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

IV.       FINANZEN UND DIVERSES

Art. 19: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede per­sönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 20: Mitgliederbeitrag

1Jedes Mitglied des Vereins hat einen jährlichen Beitrag (Mitgliederbeitrag) an den Verein zu entrichten.

2Ehrenmitglieder und Freimitglieder bezahlen keinen Beitrag.

Art. 21: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. November.

V.         AUFLÖSUNG

Art. 22: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des AOV Basel vom 04.12.2022 genehmigt und ersetzen die zuletzt am 4.12.1998 genehmigten Statuten. Die vorliegenden Statuten sind mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Für den AOV Basel

Namens der Kommission

Hptm Lukas Fahr (Präsident)                      Oberst i Gst Markus Waldvogel (Altpräsident)